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LAG Niedersachsen Urteil v. - 8 Sa 1368/07

Gesetze: HRG § 57b Abs. 1 Nr. 5

Leitsatz

Die Auslegung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG ergibt, dass nur der Berufsgruppe der Ärzte in der Zeit nach abgeschlossener Promotion eine entsprechend länger befristete Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck. Die Verlängerung der Befristungszeit sollte den Erfordernissen der Facharztausbildung von mehreren Jahren Rechnung tragen. Die Auslegung führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-09318

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