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LAG Nürnberg Beschluss v. - 5 TaBV 67/06

Gesetze: BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2

Leitsatz

Andere als die dem Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG genannte Gründe können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für die beabsichtigte Kündigung nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich bekannt geworden oder entstanden sind und zuvor der Betriebsrat vergeblich um Zustimmung ersucht wurde (im Anschluss an AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-09010

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