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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 4 TaBV 108/00

Gesetze: ArbSchG § 1; ArbSchG § 2; ArbSchG § 2 Abs. 1; ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 1; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; ArbSchG § 12 Abs. 1 Satz 1; BildschArbV § 3; BetrVG § 76; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 7; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 88; BetrVG § 88 Nr. 1; BetrVG § 89; BetrVG § 89 Abs. 2; BetrVG § 90 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 91; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322; ASiG § 2 Abs. 1; GewO § 120 a; GewO § 120 a Abs. 1; VBG § 2 Abs. 1; BPersVG § 75

Leitsatz

Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, der die Feststellung der Zuständigkeit zum Inhalt hat, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.

Die Einigungsstelle ist zuständig für die Ausgestaltung von Regelungen für die Gefährdungsermittlung nach §§ 5 ArbSchG, 3 BildschArbV sowie die Unterweisung gem. § 12 ArbSchG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-08879

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