1. Das sog. Besserstellungsverbot, das dem Empfänger einer Zuwendung der öffentlichen Hand, z. B. einer Großforschungseinrichtung, bei einer Zuwendung die Auflage erteilt, eigene Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als die Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers, mit der Folge, dass bei Nichtbeachtung der Entzug der Zuwendung droht, schränkt das Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG nicht a priori ein. Es kann jedoch eine Bindung des den Betriebsparteien und auch der Einigungsstelle zustehenden Ermessens bewirken.
2. Nicht jede Abweichung bei der Arbeitsvertragsgestaltung oder der Vertragspraxis führt jedoch zu einer Überschreitung dieses Ermessens. Vielmehr setzt die Bindung des Ermessens aufgrund des sog. Besserstellungsverbots die sorgfältige Prüfung voraus, ob tatsächlich eine Besserstellung vorliegt und ob dann, wenn die Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers gegenüber der Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis abweicht, wie sie bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsgebers besteht, der Verlust der Zuwendung droht.
3. Bezieht sich eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch in Lohngestaltungsfragen bei einem Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, auf eine tarifliche Vergütungsordnung oder Teile daraus, ohne selbst den Dotierungsrahmen oder die Höhe des Entgelts betragsmäßig zu regeln, ist dies gleichwohl eine abstrakt-generelle Regelung der Lohngestaltung, die dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.
Fundstelle(n): CAAAD-08758
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