1. Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs.1, 20 Abs.3, 103 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebieten es nicht, die dadurch geschützte Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO), wenn diese Partei bei der Beweisaufnahme oder einem nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend und in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch Wortmeldung gem § 137 Abs.4 ZPO persönlich vorzutragen (im Anschluss an ).
Daran ändert sich nichts, wenn die Anwesenheit der Partei nicht vom Gericht veranlasst wurde, sondern aus eigener Initiative erfolgte.
2. Die Nachteiligkeit der Aussage eines Zeugen für eine Partei ist für sich genommen kein Umstand, der an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zweifeln ließe.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-08713
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