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LAG München Urteil v. - 10 Sa 1000/05

Gesetze: BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; BaySchFG Art. 33

Leitsatz

Ist in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft im kirchlichen Schuldienst bestimmt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden und sowohl deren Beiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wodurch eine Versorgung nach Art. 33 Abs. 1 HS 2 BaySchFG gewährleistet sei, heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer ein Ruhegehalt wie ein entsprechender Beamter verlangen kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-08200

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