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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBV 175/04

Gesetze: BetrVG § 106 II; BetrVG § 109

Leitsatz

Der Arbeitgeber (Kommanditgesellschaft) ist gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss auch Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs mitsamt Sonderbetriebseinnahmen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben vorzulegen (hier: Sondervergütung aus Pacht und Darlehenszinsen), jedoch ohne die Teile, die den Finanzierungsaufwand, die Belastungen und die persönlichen steuerlichen Verhältnisses des Komplementärs betreffen.

Fundstelle(n):
BAAAD-07876

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