1. Mit Bonus und Jahresabschlussgratifikation werden typischerweise Leistungen bezeichnet, mit denen Arbeitnehmer am jährlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden sollen, deren Gewährung also zunächst ein positives Geschäftsergebnis voraussetzt. Bei der Bemessung kann der Arbeitgeber zusätzlich den Anteil des Arbeitnehmers an der Erwirtschaftung des Ergebnisses mitberücksichtigen, also die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers anerkennen und ihn belohnen.
2. Setzt das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB an Stelle des Arbeitgebers die Höhe der variablen Vergütung fest, so hat es sich "tunlich in der Mitte" zu halten.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-07741
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