Das Berufungsgericht ist ausnahmsweise dann nicht an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert als Beschwerdewert i. S. d. § 64 Abs. 2 b) ArbGG gebunden, wenn die Festsetzung des Streitwerts offensichtlich unrichtig ist (st. Rspr.).
Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsgericht bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle entgegen § 182 InsO den Wert nach der vollen Höhe der Forderung festgesetzt hat, obwohl Masseunzulänglichkeit vorliegt und die zu erwartende Quote keinesfalls einen Betrag in Höhe von über 600,00 Euro erwarten lässt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-07502
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