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LAG Köln Beschluss v. - 5 Ta 320/07

Gesetze: KSchG § 5 Abs. 1

Leitsatz

Die Sicherung des rechtzeitigen Eingangs einer Kündigungsschutzklage bei Gericht macht eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle des beauftragten Rechtsanwalts notwendig. Zu der Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird. Eine Anordnung, zu prüfen, ob die ablaufenden Fristen im Fristenkalender gestrichen oder mit Häkchen als erledigt gekennzeichnet sind, genügt nicht.

Fundstelle(n):
EAAAD-07301

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