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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 159/05

Gesetze: ArbGG § 98; TV PV DLH § 77; TV PV DLH § 87; TV PV DLH § 97; BetrVG § 51; BetrVG § 76; BetrVG § 87; BetrVG § 98; BetrVG § 117; JAR-OPS Nr. 1975

Leitsatz

1. Eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 BetrVG setzt eine Kenntnisvermittlung in systematisch-lehrplanartiger Weise voraus. Die Ausstattung von Arbeitnehmern mit aktuellen Informationen und neuem Arbeitsmaterial genügt dazu nicht.

2. Auch bei einer Einigungsstelle eines Gesamtbetriebsrats beträgt unabhängig von der Anzahl der betroffenen Betriebe die Zahl der Beisitzer regelmäßig zwei pro Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.

Fundstelle(n):
SAAAD-07182

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