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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 111/06

Gesetze: BetrVG § 106; BetrVG § 107; BetrVG § 108; BetrVG § 109; BetrVG § 118; ArbGG § 98

Leitsatz

Aufgabe einer Einigungsstelle im Sinne von § 109 BetrVG ist die Entscheidung, ob, wann und in welcher Weise eine Auskunft gemäß § 106 Abs. 2, 3 BetrVG unter Vorlage welcher Unterlagen zu erteilen ist. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss zu bestellen ist und ob der Arbeitgeber seine Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses verletzt hat, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Fundstelle(n):
TAAAD-07173

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