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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 107/05

Gesetze: BetrVG § 85; BetrVG § 87; ArbGG § 9; ArbGG § 89; ArbGG § 98

Leitsatz

Die Bildung einer Einigungsstelle aufgrund einer Beschwerde eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 BetrVG hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

1. Der Gegenstand der Beschwerde muss hinischtlich der ihr zugrundeliegenden Lebensvorgänge und der handelnden Personen hinreichend konkret sein.

2. Gegenstand der Beschwerde darf kein Rechtsanspruch im engeren Sinn sein. Schwer konkretisierbare Pflichten des Arbeitgebers etwa in Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen können dagegen die Bestellung der Einigungsstelle rechtfertigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für deren Bildung erfüllt sind.

3. Es darf sich nicht um einen kollektiv mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstand handeln.

4. Es muss ein aktueller Regelungsbedarf bestehen. Ein solcher liegt in der Regel nicht vor, wenn der Beschwerde führende Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden oder lang andauernd arbeitsunfähig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-07172

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