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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 Ta 597/05

Gesetze: ArbGG § 11 a; ZPO § 114; BetrVG § 113; InsO § 92

Leitsatz

1. Offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG kann eine Rechtsverfolgung auch dann sein, wenn der Antragsteller nicht wider besseres Wissen handelt, sondern sich einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt.

2. Die Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO gegen den Massenschädiger kann mutwillig sein.

Fundstelle(n):
OAAAD-07166

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