§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG ( - 8 AZR 492/03; - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.
Bei Verkündung des Urteils am endete die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am und nicht am .
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2007 S. 612 Nr. 11 QAAAD-07080
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.