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Hessisches LAG Urteil v. - 18 Sa 1724/07

Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3; BDSG § 3; BDSG § 4; BDSG § 28; BGB § 1004; BGB § 823

Leitsatz

Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn

- die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das BDSG genutzt wurden, und/oder

- auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhalten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden kann und die die E-Mail lesen müssen, um für die Zukunft aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-06693

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