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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 1148/07

Gesetze: BGB § 615 Satz 2

Leitsatz

1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer muss sich im Annahmeverzugszeitraum nur solchen Zwischenverdienst anrechnen lassen, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht wurde (im Anschluss an ).

2. Eine Anrechnung scheidet daher regelmäßig aus, wenn hinsichtlich Teilzeittätigkeit und Zwischenverdiensttätigkeit keine Kollision der Arbeitszeiten besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-06465

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