Im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB II (hier 14-tägige Praxiserprobung in einem Metallbaubetrieb) erwächst dem teilnehmenden Hilfsbedürftigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 ff SGB II bezieht., auch für Zeiten, die er täglich über 8 Stunden hinaus tätig wird, kein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB gegen den Maßnahmebetrieb. Die Tätigkeit erfolgt auch dann im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zur Bundesagentur für Arbeit. Arbeitsvertragliche Beziehungen zum Maßnahmebetrieb entstehen nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAD-06346
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