Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 17; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 19 U 176/06 vom LG Konstanz, 2 O 452/05 vom
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. , NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl. z.B. , ZIP 2006, 247), betrifft nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tatsächlichen Voraussetzungen. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. , ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Voraussetzungen des die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am begründenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Prüfung bejaht.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, überreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen die tatsächlichen Voraussetzungen des Scheingeschäftseinwandes sowie erhebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Mietgarantie auch nur für das Jahr 1997 vollständig zu erfüllen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits am schließen ließen, folgt schließlich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
PAAAD-05511
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein