Teilnahme an Incentive-Reisen als geldwerter Vorteil
Leitsatz
Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Hierunter fallen auch
Zuwendungen Dritter, wenn sie im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind.
Der Umstand, dass ein Stpfl. für eine sog. Incentive-Reise eine Begleitperson mitnehmen kann, kann als Zuwendung einer weiteren
Reise zu qualifizieren sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Teilnahme der Begleitperson nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Herstellers
oder des ArbG erfolgt.
Fundstelle(n): AAAAD-05409
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.