1. Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn der Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wurde. Deshalb scheidet eine Vergütung für einen Vergleich aus, der vor der Beiordnung als Rechtsanwalt abgeschlossen wurde. Ebenso wie gebührenauslösende Tätigkeiten vor Bewilligung und Beiordnung für die Rechtsverfolgung nicht vergütungsfähig sind, darf auch keine Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss für einen Vergleich bewilligt werden, der nichtrechtshängige Gegenstände einbezieht .
2. Wird jedoch unter Verkennung dieser Rechtslage Prozesskostenhilfe nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Prozessvergleich bewilligt, handelt es sich zwar um eine fehlerhafte Entscheidung; diese bindet jedoch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.
3. Für die Mehreinigung vor dem Arbeitsgericht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits für die ursächliche Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen oder für den Abschluss des Vertrags und andererseits allein für die Protokollierung der Einigung (die nach Nr. 1003 VV RVG in Abweichung von Nr. 1000 VV RVG ggf. ein Vergleich sein muss) in Betracht. Nur für den letztgenannten Fall sieht Nr. 1000 VV RVG iVm. Nr. 1003 VV RVG die 1,5-Einigungsgebühr vor.
4. Findet jedoch vor dem Arbeitsgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage (auch im Hinblick auf die nicht anhängigen Streitgegenstände) und infolgedessen eine Einigung einschließlich Mehreinigung statt und wurde für die ursächliche Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt, kann allenfalls eine 1,0-Einigungsgebühr anfallen.
5. Maßgeblich ist auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses abzustellen. Enthält dieser keine ausdrückliche Aussage, ob die Bewilligung nur für die Protokollierung oder für die Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags erfolgt, ist ergänzend auf den Antrag und zuletzt auf den im Gerichtsprotokoll dokumentierten Einigungsverlauf abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-05172
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