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LAG Hamm Beschluss v. - 4 Ta 510/05

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4; ZPO § 240 Satz 1; InsO § 86 Nr. 3; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 185

Leitsatz

1. Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird.

2. Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr. 3 InsO und bei Insolvenzforderungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.

Fundstelle(n):
OAAAD-05063

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