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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1548/04

Gesetze: InsO § 125 Abs. 1

Leitsatz

Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAD-05009

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