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LAG Hamm Urteil v. - 2 Sa 385/06

Gesetze: InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 81; InsO § 82; InsO § 304 Abs. 1 Satz 1; SGB III § 178; SGB III § 181 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 216 b Abs. 10; ZPO § 850 e Nr. 2; ZPO § 850 e Nr. 2 a

Leitsatz

1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren gemäß § 304 InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff ZPO.

2. Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu einer

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO bedarf es nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZIP 2007 S. 348 Nr. 7
MAAAD-04916

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