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LAG Hamm Beschluss v. - 13 TaBV 88/07

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2

Leitsatz

Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.

Fundstelle(n):
MAAAD-04378

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