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LAG Hamm Urteil v. - 11 Sa 1735/02

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 3; TzBfG § 16; TzBfG § 17; TzBfG § 17 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520; EGZPO § 26 Nr. 5; BGB § 620; BAT § 22 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Ist zwischen Arbeitsvertragsparteien ein Entfristungsrechtsstreit nach § 17 TzBfG anhängig und schließen sie währenddessen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann diesem Vertragsschluss nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein etwaig zuvor bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis werde damit aufgehoben.

2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG), wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, die ausgefallene Stammarbeitskraft im Falle ihrer Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.

3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen.

4. Nach diesen Grundsätzen ist ein zum Zwecke der Vertretung zweier Stammarbeitskräfte abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag bereits dann unwirksam befristet, wenn die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben wegen der höheren Eingruppierung einer der Stammarbeitskräfte nicht in ihrer Gesamtheit den Stammarbeitskräften zugewiesen werden können.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-04157

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