Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden
Leitsatz
Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt
werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des
Steuerfalles bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar
der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede
Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf
die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-03542
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