Drittelansatz des umbauten Raumes bei nicht ausgebauten Dachräumen
Leitsatz
1. Das Einheitsbewertungsrecht ist trotz des unveränderten Hauptfeststellungszeitpunkts verfassungsgemäß.
2. Wird zwischen Büroräumen und dem Dach eines Gebäudes eine dem Wesen und der Funktion einer Staubdecke vergleichbare abgehängte,
waagrechte, nicht begehbare Decke eingezogen, ist bei der Ermittlung des Einheitswerts nach dem Sachwertverfahren der nicht
ausgebaute Dachraum oberhalb der Büroräume nur zu einem Drittel des Rauminhalts anzusetzen.
3. Die Verweisung des Abschnitts 37 Abs. 1 BewRGr auf DIN 277 (1950) ist eine statische Verweisung, so dass der Ermittlung
des Bruttorauminhalts spätere Fassungen der DIN 277 nicht zugrunde gelegt werden können.
4. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, aus Wertungsgesichtspunkten den eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen zur
Anwendung des Bewertungsrechts aus teleologischen Gründen zu ignorieren.
5. Der in DM ermittelte Einheitswert ist nach § 30 BewG auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden und danach in
Euro umzurechnen; der umgerechnete Betrag ist auf volle Euro abzurunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-03064
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