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FG München Urteil v. - 1 K 77/07 EFG 2009 S. 250 Nr. 4

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Nachweis des Fortbestands der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

2. Die Schaltung von zwei Vermietungsanzeigen in einem Veranlagungszeitraum allein ist im Fall eines langjährigen Leerstandes einer Wohnung nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 145 Nr. 5
EFG 2009 S. 250 Nr. 4
UAAAD-02871

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