Nachweis des Fortbestands der Einkünfteerzielungsabsicht
bei leer stehender Wohnung
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine leer
stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn
der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig
gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur
Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht
diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.
2. Die Schaltung von zwei
Vermietungsanzeigen in einem Veranlagungszeitraum allein ist im Fall eines
langjährigen Leerstandes einer Wohnung nicht ausreichend, eine
Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 145 Nr. 5 EFG 2009 S. 250 Nr. 4 UAAAD-02871
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