BSG Urteil v. - B 4 AS 19/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1a; Alg II-V § 1 Abs 1 Nr 7

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 12 AS 32/06 vom SG Dortmund, S 27 AS 378/05 vom

Gründe

I

Streitig ist die Berücksichtigung der dem Kläger gezahlten Eigenheimzulage als Einkommen bei der Berechnung der Regelleistung nach dem SGB II.

Der 1952 geborene Kläger ist alleinstehend und lebt mit seinem volljährigen Sohn in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 91,04 qm auf einem Grundstück von 332 qm. Der Kläger hatte im Jahre 2005 monatliche Schuldzinsen zur Finanzierung des Objekts in Höhe von 471 Euro aufzubringen. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihm für die Zeit vom 26.6. bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, lehnte die im Februar 2005 beantragte Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) aber für die Zeit vom 1.3. bis wegen der dem Kläger am für die Jahre 2004 und 2005 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 5 112 Euro ab, weil das Alg II insoweit "ruhe". Der Kläger machte hiergegen zunächst erfolglos geltend, bei der Eigenheimzulage handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung. Er benötige die Eigenheimzulage, um sein noch nicht verputztes Eigenheim mit einem Außenputz versehen zu können. Die zur Fertigstellung seines Hauses benötigte Eigenheimzulage dürfe bei der Frage, ob er Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe, nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Bescheide vom 14.4., 27.4., 13.7. und , Widerspruchsbescheide vom 13. und ).

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den beklagten Grundsicherungsträger zur Zahlung von Alg II auch für die Zeit vom 1.3. bis verurteilt (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine zweckgebundene Leistung handele. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des bestätigt und die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Eigenheimzulage, die nach Auffassung der Beklagten als Einkommen der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1.3. bis entgegen gestanden habe, sei eine zweckgebundene Einnahme. Sie mindere deswegen die Hilfebedürftigkeit des Klägers iS des SGB II nicht. Für eine solche Auslegung spreche ua die Aufnahme der Eigenheimzulage als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in die Regelung des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V vom . Da es sich insoweit um eine Klarstellung des Verordnungsgebers handele, sei es nicht sachgerecht, die Neuregelung erst auf Bewilligungsabschnitte nach dem (§ 6 Alg II-V vom ) anzuwenden.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) macht die Beklagte eine Verletzung von § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1a SGB II geltend. Sie hält die Privilegierung der Eigenheimzulage nicht für begründet, zumindest dann, wenn sie nicht abgetreten oder in ähnlicher Weise zur Finanzierung des Eigenheims eingebunden ist. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass sie auch unter Heranziehung von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom als Einkommen berücksichtigt werden müsse.

Die Beklagte beantragt,

die und des aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen von SG und LSG für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Eigenheimzulage hier zweckentsprechend verwendet worden ist oder werden sollte, sodass sie bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.3. bis nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Ferner mangelt es an Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit des Klägers im zuvor benannten Zeitraum.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , mit dem die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 26.6. bis erhöht und trotz der Erhöhung wiederum die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.3. bis abgelehnt hat. Der Kläger hat mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) auch nur den zuvor benannten Bescheid angefochten und bereits mit seinem Antrag vor dem SG Dortmund den streitigen Zeitraum auf den vom 1.3. bis begrenzt. Im Streit steht mithin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem zuvor benannten Zeitraum ohne die Berücksichtigung der dem Kläger am vom Finanzamt ausgezahlten Eigenheimzulage als Einkommen.

Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (Aktenzeichen: S 27 AS 378/05) war auch im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.3. bis zulässig. Entgegen der Auffassung des LSG ist hier nicht nur aus prozessökonomischen Gründen oder wegen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art 20 Abs 3 Grundgesetz iVm Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu befinden. Dem Bescheid vom mangelt es nicht an einer Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X für den zuvor benannten Zeitraum. Die Beklagte hat insoweit nicht lediglich die Verfügung aus dem "zweiten Bescheid" vom wiederholt, sondern eine selbstständige Regelung getroffen. Sie hat mit Bescheid vom die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.6. bis erhöht, sodass wegen des nach Auffassung der Beklagten zu berücksichtigenden Einkommens in Gestalt der Eigenheimzulage zumindest zu prüfen war, ob nicht diese Erhöhung auch Auswirkungen auf den davor liegenden Zeitraum hat - etwa Verkürzung des Verteilzeitraums (zum Verteilzeitraum s Entscheidung des Senats vom selben Tag - B 14 AS 29/07 R) -, für den bisher Leistungen versagt worden waren. Eine erneute Ablehnung von Leistungen für den hier streitigen Zeitraum ist mithin Ergebnis dieser erneuten Prüfung.

Nach den Feststellungen des LSG konnte der Senat zwar nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Fest steht insoweit jedoch Folgendes: Die Eigenheimzulage ist zweckgebundenes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II und als solches auch schon vor dem nicht bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (1.). Der durch die Neufassung des § 1 Abs 1 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V) vom (BGBl I 2622, gültig ab dem ) für Bewilligungszeiträume ab dem (§ 6 Alg II-V idF vom , BGBl I 2499) nunmehr in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom vorgegebene Maßstab, unter dem eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleibt, galt sinngemäß auch schon für Zeiträume vor dem (2.). Der in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der Finanzierung umfasst auch die Verwendung der Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie; eine grundsicherungsrechtliche Obliegenheit, die Eigenheimzulage zur Zinszahlung zu verwenden, besteht nicht (3.). Zumindest in dem Fall, in dem die Eigenheimzulage direkt zur Errichtung der Immobilie verwendet wird, mindert sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht mit Leistungen hierfür zu "verrechnen" (4.). Erforderlich ist jedoch, auch wenn die Eigenheimzulage für nicht fremdfinanzierte Errichtungsleistungen genutzt wird, dass sie nachweislich zweckentsprechend iS des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom verwendet worden ist. Insoweit mangelt es im vorliegenden Fall an Feststellungen des LSG (5.).

Nach § 7 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954, 2964), 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach den Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ob der Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig war, kann der Senat nicht abschießend beurteilen. Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des LSG. Insbesondere hat das LSG nicht festgestellt, ob der Kläger die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet hat bzw die Absicht der zweckentsprechenden Verwendung hatte. Nur in diesem Fall wäre die Eigenheimzulage nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen und hätte keinen Einfluss auf den Hilfebedarf und den Leistungsanspruch des Klägers.

1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Eigenheimzulage, die nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom (idF der Neubekanntgabe vom , BGBl I 734, unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum Auslaufen der Förderung nach § 19 Abs 9 EigZulG idF vom , BGBl I 3680) gewährt worden ist, um eine zweckgebundene Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (vgl BVerwGE 45, 157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN). Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Im Hinblick auf § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II hat der 11b. Senat des BSG bereits darauf hingewiesen, dass sich die Regelung des § 11 SGB II am Sozialhilferecht orientiere (SozR 4-4200 § 11 Nr 5). Für das Sozialhilferecht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) allerdings zu der Auffassung gelangt, die Eigenheimzulage werde nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In keiner der Vorschriften des EigZulG werde ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Sie sei vielmehr zweckneutral, denn aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims diene (bzw zur Abtragung eines Kredites verwendet werden solle). Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfalle selbst dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der mit der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt werde. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, sei die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs 2 und 3 EigZulG). Es handele sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers stehe, nicht aber um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs diene. Die subjektive Zweckbestimmung durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums könnten die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf die Behandlung einer Eigenheimzulage innerhalb des Regelungskonzepts des SGB II übertragbar. Nach dem vom BVerwG zu Grund zu legenden § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurde, der ein anderer sein musste als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wurde. Diese Anforderungen an die Zweckbestimmung sind deutlich enger gefasst gewesen als im SGB II. § 11 Abs 3 SGB II fordert keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II auch nur eine "Orientierung" an den Regelungen im Sozialhilferecht erfolgen (BT-Drucks 15/1516, S 53). Eine unmittelbare Übertragung war demnach nicht vorgesehen, Abweichungen von den dortigen Regelungen vielmehr insbesondere im Hinblick auf die "Erwerbszentriertheit" des SGB II geplant (vgl zu dieser Problematik auch B 14/7b AS 36/06 R; Entscheidung des erkennenden Senats vom - B 4 AS 28/07 R: Förderungsausschluss wegen Zweitausbildung). Durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber zudem die Möglichkeit eingeräumt, weitere - über die in § 11 SGB II ausdrücklich benannten - Einnahmen hinaus zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch § 1 Abs 1 Alg II-V nachgekommen und hat in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom festgelegt: Außer den in § 11 Abs 3 SGB II genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Der Verordnungsgeber knüpft dabei in seiner nichtamtlichen Begründung der Verordnung an die Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage an, wenn er dort ausführt, die Eigenheimzulage habe den Zweck der Förderung des Eigenheimerwerbs. Dieses verkürzt die Zweckrichtung der Eigenheimzulage zwar, ist jedoch im Hinblick auf das Ziel einer verstärkten Förderung der Schwellenhaushalte durch eine progressionsunabhängige, für alle Bürger gleich hohe Zulage zutreffend. Zweck des EigZulG war es mithin nicht allgemein den Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern (vgl hierzu Giloy, Kommentar zum EigZulG, 1996, Einführung, RdNr 1). Dieses scheint auch der Auffassung des Verordnungsgebers zu entsprechen, wenn er gleichsam zum Beleg seiner Position ausdrücklich zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten im vorläufigen Rechtsschutz benennt (LSG Niedersachsen-Bremen, und AS), in denen die Eigenheimzulage ebenfalls als zweckgebundenes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II qualifiziert worden ist.

Unter Berücksichtigung des Ziels des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) zu gewährleisten, ist die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen auch systematisch konsequent. Es soll zu keinem "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens kommen; es soll vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben. Daher gewährleistet der Verordnungsgeber durch die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen, dass die angemessene Immobilie, die nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unter Schutz gestellt ist, tatsächlich erhalten werden kann. § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom kann insoweit als flankierende Maßnahme begriffen werden. Fließen mithin Mittel nach dem EigZulG zu und werden sie dem zuvor benannten Zweck entsprechend eingesetzt, sollen sie zur Finanzierung der Immobilie dienen und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen. Der Verordnungsgeber hat damit im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitische Ausrichtung des SGB II an die Regelungen in SGB III und AFG angeknüpft. Nach § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III (aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , mit Wirkung zum ) galt für das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wurde. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III entsprach inhaltlich § 138 Abs 3 Nr 3a AFG.

Die Eigenheimzulage war somit bereits vor der Änderung des § 1 Abs 1 Alg II-V vom (BGBl I 2622) durch die Einfügung der Nr 7 (Alg II-V vom ) für Bewilligungszeiträume ab dem (§ 6) von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Ist die Eigenheimzulage zweckgebundenes Einkommen, unterfällt sie der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II und es bedurfte an sich keiner Aufnahme in den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V. Hiervon scheint auch der Verordnungsgeber ausgegangen zu sein, soweit er unter Hinweis auf die beiden oben benannten Entscheidungen der Landessozialgerichte ausführt, die Aufnahme der Eigenheimzulage in § 1 Alg II-V diene der "Klarstellung". Auch wenn danach eine Klarstellung nicht erforderlich gewesen wäre, ist sie dennoch bezogen auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II - Beeinflussung der finanziellen Lage des Hilfebedürftigen - hilfreich. Es ist nunmehr - ohne Prüfung im Einzelfall - davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage in Höhe von maximal rund 2 500 Euro jährlich generell die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Bereits die Formulierung "Klarstellung" beinhaltet jedoch ebenso wie die vorhergehenden Darlegungen, dass durch eine Einfügung der Nr 7 in den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

2. Der sich aus § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V ergebende Maßstab für die "Nichtberücksichtigung" der Eigenheimzulage als Einkommen ist auch für Zeiträume vor dem zu Grunde zu legen. Danach ist die Eigenheimzulage dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.

Mit der Festlegung dieses Maßstabs engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage bei der Einkommensberücksichtigung ein. Diese Eingrenzung ist jedoch unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes erforderlich. § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II hat den Zweck, Doppelleistungen für einen identischen Zweck zu verhindern (dazu oben 1. und B 11b AS 15/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 5). Hieraus folgt: Nur wenn die Leistung auch tatsächlich - nachweislich - zweckgerichtet verwendet wird, ist sie nicht zur Beseitigung der bestehenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II) einzusetzen. Insoweit ist es folgerichtig, dass nur die Eigenheimzulage, die zur Finanzierung eines nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung verwendet wird, vom Einsatz als Einkommen ausgenommen wird. Wollte man den Kreis der Immobilien, deren Herstellung oder Anschaffung nach dem EigZulG gefördert wird, weiter ziehen, würde Einkommen unter Schutz gestellt, das nicht für nach dem SGB II gebilligte Zwecke verwendet wird. Der Grundsicherungsleistungsempfänger ist insoweit in der Verwendung seines Einkommens nicht frei, sondern hat es vorrangig zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen - nur ausnahmsweise ist davon abzusehen. Die Beschränkung der "Nichtberücksichtigung" auf solche Einkommenszuflüsse, die nachweislich zweckentsprechend verwendet werden, ist angesichts der Regelungen der §§ 2, 4 und 5 EigZulG zwingend. Die Eigenheimzulage wird ohne "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt, ob bzw in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw verwendet werden soll. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt selbst dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der mit der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Aus diesem Grunde sah auch § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III eine Privilegierung nur vor, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung benutzt wurde. Diente die Eigenheimzulage hingegen der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, so musste der Arbeitslose sie sich als Einkommen anrechnen lassen (vgl so schon BT-Drucks 13/2235, S 21 zu Art 8; s auch B 7a/7 AL 92/04 R, SozR 4-4300 § 194 Nr 9, RdNr 19; Hengelhaupt in JurisPR-SozR 27/2005, Anm 2).

3. Wird die Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie verwendet, dient sie der Finanzierung iS des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom . Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte (Bank, Bausparkasse usw) finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient.

Bei dem Begriff der "Finanzierung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (zur Konkretisierung vgl SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 1). Nach § 2 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. § 2 knüpft insoweit die Förderung - wie § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) - an die Herstellung oder Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses an (vgl BR-Drucks 498/05, S 32; s auch Giloy, Kommentar zum neuen EigZulG, 1996, § 2 RdNr 10). Ob die Herstellung der Wohnung jedoch durch Dritte und/oder mittels einer Aufnahme eines Kredits oder in Eigenleistung erfolgt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Wollte man im SGB II eine Beschränkung der Verwendung allein auf den Einsatz von Geldmitteln zur Bedienung eines Kredits vornehmen, ginge die Orientierung am Zweck nach dem EigZulG verloren. Um eine den Zielen des SGB II zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen, reicht es aus, den Begriff der Finanzierung so auszulegen, dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie finanziert werden muss. Dieses zieht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch nicht die Verpflichtung des Grundsicherungsempfängers nach sich, die Eigenheimzulage nur zur Zinszahlung zu verwenden. Es steht ihm vielmehr frei, sie auch zum unmittelbaren Erwerb von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von Handwerkerleistungen einzusetzen. Soweit in der Begründung zu § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom darauf hingewiesen wird, die Eigenheimzulage stelle während des Bezugs von Alg II vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung des Baudarlehens dar - in diesen Fällen werde sie zweckentsprechend verwendet, handelt es sich um die Benennung der sicherlich häufigsten Form des Einsatzes der Eigenheimzulage. Dieses schließt jedoch andere Verwendungsmöglichkeiten nicht aus, so lange sie darauf gerichtet sind, die Immobilie zu errichten. Inwieweit und unter welchen Bedingungen weitere Verwendungsmöglichkeiten, wie etwa die Erweiterung der Immobilie, als zweckentsprechend angesehen werden könnten, konnte der Senat offen lassen. Eine derartige Fallkonstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Im vorliegenden Fall steht nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt die weitere Errichtung/Fertigstellung des Hauses in der Gestalt der Aufbringung des Außenputzes finanziert durch die Eigenheimzulage zur Entscheidung an. Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen, wenn sie zu diesem Zweck verwendet wird, ist demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Wird die Eigenheimzulage zur Errichtung der Immobilie, etwa durch Erwerb von Baumaterialien zur Fertigstellung des Hauses und/oder Bezahlung von Handwerkern verwendet, mindert sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II oder ist mit diesen zu verrechnen.

Die von der Beklagten hilfsweise erwogene "Verrechnung" des Alg II mit der Eigenheimzulage scheidet aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I sind nicht erfüllt. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Verrechnung ist im SGB II nicht ersichtlich.

Eine von der Beklagten behauptete "Doppelalimentierung" liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit gelten allein die Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen: Dient eine Einnahme dem gleichen Zweck wie die Leistung nach dem SGB II, ist sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Ist dieses jedoch nicht der Fall, so kann sie zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen zufließen, ohne bei der Berechnung der Leistungen Berücksichtigung zu finden. Diese Ausnahmen sind im SGB II abschließend gesetzlich normiert. Eine Freistellung von der Berücksichtigung als Einkommen auf der einen Seite und eine gleichzeitige Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistung auf der anderen Seite schließen sich danach aus.

Ob etwas anderes für den Fall gilt, dass durch die Verwendung der Eigenheimzulage zur Tilgung von Schuldzinsen, die vom Grundsicherungsträger tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II bei Eigentümern von nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützten Immobilien gemindert werden, konnte der Senat hier dahinstehen lassen. Zu bedenken ist insoweit, dass der Grundsicherungsträger nach den bisherigen Entscheidungen der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bei Haus- oder Wohnungseigentümern die Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen haben (vgl B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; vom - B 14/7b AS 34/06 R; vom - B 14/11b AS 67/06 R). Soweit damit nicht die Schuldzinsen und Tilgungsraten in voller Höhe gedeckt werden, ist es jedoch fraglich, ob durch die Eigenheimzulage die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft gemindert werden. Zumindest dann, wenn wie hier vorgetragen wird, die Eigenheimzulage solle zur Finanzierung des Außenputzes des Hauses verwendet werden, hat dieses keine Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ist die Eigenheimzulage insoweit auch nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.

5. Die Eigenheimzulage muss sowohl bei fremdfinanzierten Errichtungsleistungen als auch Eigenleistungen nachweislich der zweckentsprechenden Verwendung dienen oder gedient haben.

Dem Hilfebedürftigen obliegt es darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um eine Umkehr der Beweislast. Der Hilfebedürftige hat schon nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V nicht den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringen, sondern die Verwendung muss nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden oder verwendet worden sein. Der Antragsteller muss mithin zum Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen, zu denken ist an die Vorlage von Handwerkerrechnungen, Belege für den Erwerb von Baumaterialien und ähnliches. Eine Durchbrechung des Amtsermittlungsprinzips ist damit allerdings nicht intendiert; dieses wird allenfalls modifiziert (vgl hierzu , BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr 8; kritisch , BSGE 87, 132 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10). Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven Beweislosigkeit zu entscheiden. Insoweit kann der vom SG vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, dass allein deswegen, weil Zinsen und Gebühren zur Bedienung eines Darlehens die Eigenheimzulage überstiegen, die Eigenheimzulage nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet worden sei. Rein wirtschaftlich betrachtet mag diese Sicht zutreffen. Der Sinn und Zweck der Nachweislichkeit der Verwendung wird damit jedoch verfehlt. Nur wenn die Eigenheimzulage nachweislich zweckgebunden und nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt verwendet wird, ist sie als Einkommen zu privilegieren. Wird sie nicht für diesen Zweck eingesetzt, hat sie im Falle der Hilfebedürftigkeit vorrangig der Existenzsicherung zu dienen.

Hat der Leistungsempfänger die Eigenheimzulage zur Lebensunterhaltssicherung verwendet, weil der Grundsicherungsträger, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nach dem SGB II wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen versagt hat, ist die Absicht der nachweislich zweckentsprechenden Verwendung festzustellen. Es bedarf alsdann sicherer Anhaltspunkte, dass beabsichtigt war und nach wie vor ist, die Eigenheimzulage zweckentsprechend zu verwenden. Zu denken ist insoweit an bereits eingeholte Kostenvoranschläge, Abreden mit Handwerkern oder Bestellungen von Baumaterialien. Die bekundete Absicht allein, bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen Baumaßnahmen in Höhe der Eigenheimzulage einleiten zu wollen, dürfte insoweit nicht ausreichen, um das Merkmal der Nachweislichkeit zu erfüllen.

Hierzu fehlt es an Feststellungen des LSG. Es wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren festzustellen und zu würdigen haben, ob im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind und ob aus diesen geschlossen werden kann, es habe die Absicht bestanden, die Eigenheimzulage zur Finanzierung der Immobilie im zuvor dargelegten Sinne zu verwenden.

Sollte eine solche Absicht nicht feststellbar sein, ginge die Nichtnachweislichkeit zu Lasten des Klägers. In diesem Fall wird das LSG jedoch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Leistungen des Klägers ab durch Bescheid vom zu überprüfen haben, ob sich der Verteilzeitraum, in dem die Eigenheimzulage als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl dazu Entscheidung des Senats vom - B 4 AS 29/07 R), verändert hat und dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Alg II zusteht.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 1249 Nr. 12
NJW 2009 S. 2330 Nr. 31
SAAAD-02795