Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 3820 A - 8 - St 119

Fiktiver Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Erlass vom  – S 3820 A – 004 – II 61

Der (BStBl 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag, steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreichen oder übersteigen.

Beispiel

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1994 ein Bankguthaben in Höhe von 600.000 DM, im Jahr 1997 Bargeld in Höhe von 150.000 DM, im Jahr 2000 ein Bankguthaben von 200.000 DM und im Jahr 2001 von 500.000 DM (die Berechnungen erfolgen aus Vereinfachungsgründen ohne Umrechnung in Euro).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 1994
 
 
Bankguthaben
 
600.000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.   90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
510.000 DM
Steuer: 8 %
 
40.800 DM
Verbrauchter Freibetrag
 
90.000 DM
 
 
 
Erwerb 1997
 
 
Bargeld
 
150.000 DM
Vorerwerb
 
+ 600.000 DM
 
 
750.000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
350.000 DM
Steuer. 11 %
 
38.500 DM
Steuer Vorerwerb
 
./.   60.000 DM
 
Fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
 
 
 
Vorerwerb
600.000 DM
 
 
Verbrauchter Freibetrag
./.   90.000 DM
 
 
 
510.000 DM
 
 
60.000 DM
 
 
Tatsächliche Steuer
 
 
 
40.800 DM
 
Festzusetzende Steuer
 
0 DM
Verbrauchter Freibetrag: 90.000 DM + 150.000 DM
 
240.000 DM
 
 
 
Erwerb 2000
 
 
Bankguthaben
 
200.000 DM
Vorerwerb
 
+ 750.000 DM
 
 
950.000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
550.000 DM
 
 
 
 
80.000 DM
Steuer Vorerwerb
 
./.   60.000 DM
 
Fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
 
 
 
Vorerwerb
750.000 DM
 
 
verbrauchter Freibetrag
./. 240.000 DM
 
 
 
510.000 DM
 
 
60.000 DM
 
 
Tatsächliche Steuer nach
 
 
 
40.800 DM
 
Festzusetzende Steuer
 
20.000 DM
Verbrauchter Freibetrag: 90000 DM + 150.000 DM + 160.000 DM
 
400.000 DM
 
 
 
Erwerb 2001
 
 
Bankguthaben
 
500.000 DM
Vorerwerb
 
+ 950.000 DM
 
 
1.450.000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
1.050.000 DM
 
175.000 DM
Steuer Vorerwerb
 
./.   80.000 DM
Fiktive Steuer nach
 
 
 
 
Vorerwerb
950.000 DM
 
Verbrauchter Freibetrag
./. 400.000 DM
 
 
550.000 DM
 
80.000 DM
 
Tatsächliche Steuer nach
 
 
 
 
40.800 DM + 20.000 DM
60.800 DM
 
Festzusetzende Steuer
 
95.000 DM

Bei einer Kette über zehn Jahre ist zudem zu berücksichtigen, dass der durch die aus dem Zehnjahreszeitraum heraus fallende Zuwendung verbrauchte Freibetrag wieder frei wird.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 3820 A - 8 - St 119

Fundstelle(n):
VAAAD-02486