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FG München Urteil v. - 13 K 459/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, EStG § 24b, BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, FGO § 42, AO § 351 Abs. 2

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei außergewöhlichen Belastungen

Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner für Schulden aus der Geschäftsgründung

Leitsatz

1. Im Fall einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft und nicht nur die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war.

2. Bürgschaftsübernahme für Schulden aus der Geschäftsgründung des Ehepartners ist nicht zwangsläufig, da in einer bestehenden Ehe keine Verpflichtung besteht, sich für die Schulden des Ehepartners zu verbürgen.

3. Die eheliche Beistandspflicht beinhaltet in erster Linie persönliche Handlungspflichten, wie z.B. die Pflicht im Erwerbsgeschäft des Ehegatten mitzuwirken, aber nicht die Pflicht, für den Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten Verbindlichkeiten zu begleichen, Bürgschaften oder dingliche Sicherheiten zu übernehmen oder bereits eingegangene Verbindlichkeiten zu übernehmen

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-02135

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