Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
1. Aufl. 2008
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VI. Vollendung, Beendigung und Verjährung
Literatur: Müller, J.R., Wann beginnt die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung?, wistra 2004, 11; Müller, A., Die Verknüpfung der steuerlichen und der strafrechtlichen Verjährung, AO-StB 2007, 246.
1. Allgemeines
Eine Straftat läuft in zeitlicher Hinsicht in verschiedenen Schritten ab. Diese sind unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden.
Zunächst entschließt sich der Täter, eine Straftat zu begehen. Dieser Entschluss ist in aller Regel straflos. Etwas anderes kann sich für Verbrechen lediglich aus § 30 Abs. 2 StGB ergeben. In Steuerstrafverfahren findet diese Regelung keine Anwendung.
Es folgt das Vorbereitungsstadium, in dem der Täter die zur Tatausführung erforderlichen Maßnahmen ergreift. Auch das Vorbereitungsstadium ist i. d. R. straflos, es gibt jedoch einige Tatbestände, die bereits zu diesem Zeitpunkt eingreifen, z. B. §§ 149, 234a Abs. 3, 316c Abs. 4 StGB.
Beispiel:Der Täter besorgt sich die Erklärungsvordrucke, füllt diese wahrheitswidrig aus und steckt sie in einen Umschlag, mit dem er sich zum Finanzamt begibt.
Es folgt das Versu...