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LAG Berlin Urteil v. - 3 Sa 325/03

Gesetze: ZPO § 256 Abs. 2; BVG § 77

Leitsatz

Ist nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei der Berechnung einer Betriebsrente auf den monatlichen Durchschnittsnettoverdienst abzustellen, so kommt es für die Frage, ob dabei auch sog. Einmalzahlungen, wie das tarifliche Urlaubsgeld oder die jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen ist, auch auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Spricht dies gegen die Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile, so kann zur Auslegung der Betriebsvereinbarung auch die bisherige, betriebliche Handhabung herangezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-01868

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