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LAG Bremen Urteil v. - 1 Sa 49/07

Gesetze: TVöD § 24 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; TV ATZ § 4 Abs. 1

Leitsatz

1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.

2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

3. Dies gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 TV ATZ für Altersteilzeitverträge.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-01579

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