Erbschaft- und Schenkungsteuer; Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
Bezug:
Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom – S 3102 A – 447 – folgendes bestimmt:
Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Erlass vom – S 3102 A – 447, sollte es danach jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.
Der (BStBl 2007 II S. 635) nicht gefolgt. Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten könne nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Allein der Umstand, dass das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen ist, rechtfertige daher für sich allein noch keine Schätzung durch Ableitung des Durchschnittsertrags unter Einbeziehung des Betriebsergebnisses des laufenden Jahres.
Der Erlass vom – S 3102 A – 447 – wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Der aufgehobene Erlass ist mit der Bezugsverfügung bekannt gegeben worden. Ein Aufhebungsvermerk wird dort im InfO angebracht.
Nach dem a.a.O. kann jedoch – wie im o.a. Erlass angeführt – eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten dann geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags (§ 11 ErbStG), auf den die gesonderte Feststellung gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG durchgeführt wird, offensichtlich ist, dass in Zukunft ein – gegenüber dem standardmäßig errechneten – erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Diese Schlussfolgerung kann im Einzelfall auch zutreffen, wenn sich aus dem Ergebnis des zum Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufenen Wirtschaftsjahr für den Betrieb auch in der Gesamtschau mit der Entwicklung der Betriebsergebnisse im Sinne des R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wesentlich andere Ertragstendenzen entnehmen lassen, die ggf. sogar durch Ergebnisse weiterer folgender Wirtschaftsjahre indiziert sind. In besonders gelagerten Einzelfällen sollte deshalb nach wie vor die in der Bezugsverfügung angebotene Vergleichsrechnung durchgeführt werden und je nach Dimension der Abweichung entschieden werden, ob offensichtlich ein Einzelfall vorliegt, in dem im Besteuerungszeitpunkt vom rechnerischen Ergebnis nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR erheblich abweichende Ertragsaussichten zu prognostizieren sind. Hierbei gehört besonders solchen Fällen besondere Beachtung, in denen in dem fraglichen Zeitraum Wirtschaftsgüter (z.B. Unterbeteiligungen; Wertpapiere) dem Betriebsvermögen zugeführt wurden, die einen nennenswerten Einfluss auf den Zukunftsertrag haben können.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 3102 A - St 35 5
Fundstelle(n):
ZAAAD-01371