Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Gesetze: FGO § 65 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Die Kläger haben nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt.
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG zu Unrecht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) gesetzt hat und es nachfolgend wegen Versäumung dieser Frist die Klage als unzulässig abweist (, BFH/NV 2004, 514).
Die schlüssige Rüge des Vorliegens eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, aus welchem Grund das Setzen einer solchen Ausschlussfrist nicht zulässig war. Hierzu muss regelmäßig dargelegt werden, dass der Gegenstand des Klagebegehrens bereits bevor die Ausschlussfrist gesetzt wurde, in ausreichender Weise gegenüber dem FG dargelegt war. Insbesondere bedarf es Angaben dazu, dass gegenüber dem FG substantiiert ausgeführt worden ist, worin die Kläger die durch den angefochtenen Steuerbescheid (vorgeblich) begründeten Rechtsverletzungen erblicken, insbesondere inwieweit der angegriffene Bescheid rechtswidrig sein und die Kläger in ihren Rechten verletzt haben soll (Senatsbeschluss vom X B 237/07, Zeitschrift für Steuern & Recht —ZSteu— 2008, R647-R649).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich vorgetragen, die Kläger hätten im Streitfall die Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 2004 angefochten. Damit hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die gerichtliche Überprüfung des gesamten Bescheids erstrebten. Das FG sei gehalten gewesen, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hiergegen habe das FG verstoßen, indem es die Kläger lediglich allgemein aufgefordert habe, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.
Mit dem Vorbringen wird nicht in schlüssiger Weise ein Verfahrensfehler dargetan. Dass durch die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheids der Gegenstand des Klagebegehrens nicht in ausreichender Weise bezeichnet ist, folgt bereits daraus, dass gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO neben der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts der Gegenstand des Klagebegehrens anzugeben ist. Letzteres setzt insbesondere Angaben dazu voraus, in welchem Umfang der Verwaltungsakt angefochten wird, weil das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (Senatsbeschluss in ZSteu 2008, R647-R649). Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht Aufgabe des FG, den Gegenstand der Klage selbst zu ermitteln (, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, und vom I R 82/86, 27-28/97, BFH/NV 1998, 175).
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass das FG zu Recht angenommen hat, dass der Gegenstand des Klagebegehrens von den Klägern nicht bezeichnet worden ist. Sie haben gegenüber dem FG lediglich vorgetragen, der Steuerbescheid 2004 sei in verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen unrichtig. Auch sei der Bescheid nicht geändert worden, obwohl die Steuererklärung für das Jahr 2004 eingereicht worden sei. Dieser Vortrag reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht aus, wenn den Einkommensteuerakten der Kläger zu entnehmen ist, dass keine Steuererklärung für dieses Jahr eingereicht wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-01301