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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 146/06

Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 4

Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen. Die dort aufgestellten Wertungen sind auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem betreffen.

Fundstelle(n):
HAAAD-01137

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