Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind
Leitsatz
Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit weist zwar
das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch ohne den Vortrag eigener Bewerbungsbemühungen nach; die Meldung
wirkt jedoch nur drei Monate fort. Danach entfällt der Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind nicht erneut als einen Ausbildungsplatz
suchend meldet.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 260 Nr. 4 SAAAD-01103
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.