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LAG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 Ta 210/08

Gesetze: VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003

Leitsatz

Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich nicht nach der Nr. 1003 VV RVG (1,0-facher Satz), sondern nach der Nr. 1000 VV RVG (1,5-facher Satz).

Fundstelle(n):
BAAAD-00864

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