BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2587/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: OLG Zweibrücken, 7 U 220/05 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers und Betriebsleiters geführten Zivilprozess.

I.

Der Beschwerdeführer war seit 1977 als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hafens ist. Seit 1996 war er darüber hinaus als Geschäftsführer einer weiteren Hafenbetriebs-Gesellschaft und als Leiter eines landeseigenen Betriebes tätig. Im Mai 2004 wurde ein Strafverfahren unter anderem gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, in dessen Rahmen es am zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Hafenbetriebe kam. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau insbesondere in Zusammenhang mit einer Immobilie auf Mallorca und einer Wohnung der Ehefrau in Hamburg zu erbringen und diese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen. Darüber hinaus sollte der Beschwerdeführer an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt haben. Mit einem Schreiben des Staatssekretärs des zuständigen Landesministeriums als Vorsitzenden des Aufsichtsrats beziehungsweise der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebs-Gesellschaften sowie als Vorsitzenden des Verwaltungsrates des landeseigenen Betriebes vom wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Geschäftsführer und Betriebsleiter entbunden. Der Vorsitzende beabsichtige, die fristlose Kündigung der Geschäftsführerverträge vorzuschlagen. Darüber habe der Beschwerdeführer bereits mit einem Beamten des Ministeriums telefonisch gesprochen. Falls der Beschwerdeführer noch eine weitere Stellungnahme abgeben wolle, werde darum bis zum gebeten, weil die Aufsichtsräte am tagten. Nähere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten enthielt das Schreiben, das noch am selben Tag den damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt wurde, nicht.

Am erließ das zuständige Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am in Untersuchungshaft genommen. Diese dauerte aufgrund eines konkretisierten und neu gefassten Haftbefehls des bis zum an. Mit einem Beschluss von diesem Tag hob das Oberlandesgericht den Haftbefehl wegen mangelnder Förderung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft auf.

Das Schreiben vom blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom erklärte der Staatssekretär als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Hafenbetriebs-Gesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der hierbei gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen erheblicher Straftaten zum Nachteil der Hafenbetriebe die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Zugleich teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass dieser durch Beschluss der Gesellschafter als Organ der Gesellschaft abberufen worden sei. Mit einem weiteren Schreiben teilte der Staatssekretär dem Beschwerdeführer mit, dass dieser auch als Geschäftsführer der weiteren Hafenbetriebs-Gesellschaft abberufen worden sei. Schließlich kündigte der Staatssekretär als Vorsitzender des Verwaltungsrates des landeseigenen Betriebes mit einem weiteren Schreiben vom den diesbezüglichen Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer und teilte zugleich dessen Abberufung als Leiter des landeseigenen Betriebes mit. Der Beschwerdeführer wendete sich mit einer Feststellungsklage zum Landgericht dagegen, dass sein Dienstverhältnis durch die Kündigung vom oder aufgrund anderer Umstände beendet worden sei.

Mit einem am verkündeten, hier nicht angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Dienstverhältnisse mit den Hafenbetriebs-Gesellschaften und dem landeseigenen Betrieb seien durch die fristlose Kündigung wirksam aufgelöst worden. Die Kündigung sei nach dem Empfängerhorizont als Verdachtskündigung auszulegen. Darauf deute auch der Inhalt des Schreibens vom hin, soweit dem Beschwerdeführer darin Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden sei. Denn bei einer Tatkündigung bedürfe es nicht der hiermit beabsichtigten Anhörung. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe, weil der Kündigungsgrund in dem Schreiben vom nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei, habe sein Vorbringen keinen Erfolg, weil eine Anhörung nicht erforderlich sei, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht zumutbar sei. Im Falle eines Haftbefehls, wie er hier erlassen worden sei, sei dringender Tatverdacht erforderlich und werde vom Ermittlungsrichter geprüft. Unter diesen Umständen sei der Arbeitgeber von der Pflicht zur nochmaligen Anhörung entbunden, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass veränderte Gesichtspunkte auftauchen könnten, die zu einer Revision der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers Anlass geben könnten. So habe der Fall auch hier gelegen. Denn der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Vielzahl von Fällen bejaht, und es seien so starke Verdachtsmomente vorhanden gewesen, dass der Arbeitgeber keine weitere Sachverhaltsaufklärung habe betreiben müssen. Schließlich sei der Haftbefehl in der Folgezeit aufrechterhalten worden.

Auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das vorgenannte Urteil hat das Oberlandesgericht mit einem Beschluss vom darauf hingewiesen, dass es das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige. Aufgrund einer in vollem Umfang überzeugenden Auslegung sei das Landgericht dazu gelangt, dass es sich um Verdachtskündigungen handele. Es werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Diese teile das Oberlandesgericht. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, dass die Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der Dienstverträge mit dem Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen seien. Zwar sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die Kündigungen wegen seines Alters mit erheblichen, nachteiligen Folgen hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge, der Beihilfeberechtigung, der Leistungsfähigkeit bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen, für sein Vermögen und seine Lebensplanung einhergingen. Für den 61-jährigen Beschwerdeführer bestünden zudem nur geringe Aussichten, eine vergleichbare Position zu finden, um die seine wirtschaftliche Existenz gefährdenden Nachteile wirksam begrenzen zu können. Die Kündigungen träfen ihn auch deshalb besonders hart, weil er nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Beklagten nicht mehr kündbar gewesen sei. Schließlich seien seine Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren, sein hohes berufliches Engagement sowie sein erfolgreiches Management zu berücksichtigen. Angesichts des massiv vertragswidrigen Verhaltens, dessen der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, könne den Beklagten eine Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse jedoch nicht zugemutet werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Verfehlung schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich nämlich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründeten, die Verdachtsmomente geeignet seien, das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem Haftbefehl vom . Dieser Verdacht sei auch nicht im Nachhinein entkräftet worden. Vielmehr habe das Amtsgericht mit einem Haftbefehl vom den dringenden Tatverdacht lediglich konkretisiert. Die spätere Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Aufhebung des Haftbefehls seien nicht zu berücksichtigen, weil sie ihren Grund ausschließlich in der überlangen Dauer des Ermittlungsverfahrens gehabt hätten und nicht im Wegfall des dringenden Tatverdachts. Der dringende Tatverdacht bestehe vielmehr fort und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten seien unverändert so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Ein milderes Mittel als die außerordentliche fristlose Kündigung hätten die Beklagten auch mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers angesichts des schwerwiegenden Verdachts nicht wählen müssen.

Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Anhörung des Beschwerdeführers unwirksam. Zwar setze eine Verdachtskündigung grundsätzlich die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus. Diese sei hier jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles entbehrlich gewesen. Angesichts der durch Haftbefehl vom angeordneten Untersuchungshaft habe es einer Anhörung des Beschwerdeführers nicht bedurft. Denn gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setze die Anordnung der Untersuchungshaft neben dem Haftgrund einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO voraus, der mit richterlicher Entscheidung festzustellen sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem manifestierten Tatverdacht wegen Delikten zum Nachteil des Arbeitgebers dieser von der Pflicht zu einer nochmaligen Anhörung des Arbeitnehmers entbunden sei, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass unter derartigen Voraussetzungen neue Gesichtspunkte hätten auftauchen können, die den Arbeitgeber zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen könnten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass ein Arbeitnehmer, der eine Straftat zum Nachteil seines Arbeitgebers bestreite, in der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugende Umstände vorbringen werde. Die Richtigkeit dieser Vermutung im Streitfall ergebe sich auch daraus, dass der dringende Tatverdacht noch nicht ausgeräumt sei. Danach liege jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht vor. Nur eine solche führe aber regelmäßig zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angreife und einwende, den Arbeitgebern sei hier aufgrund einer öffentlichrechtlichen Prägung des Dienstverhältnisses eine besondere Treuepflicht auferlegt gewesen, überzeuge das nicht. Dabei könne das Bestehen einer gesteigerten Fürsorgepflicht offen bleiben. Denn die Entbehrlichkeit der Anhörung beruhe auf objektiven Kriterien, nämlich der Sinnhaftigkeit einer vorherigen Anhörung.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil - wie angekündigt - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten werde auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. An diesem sei auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers festzuhalten. Das Oberlandesgericht halte auch nach neuerlicher Prüfung daran fest, dass die Verdachtskündigung wirksam gewesen sei. Der schwerwiegende Verdacht massiven vertragswidrigen Verhaltens bestehe im Kern unverändert fort. Auf dessen strafrechtliche Bewertung komme es nicht entscheidend an. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls sei eine vorherige Anhörung des Beschwerdeführers entbehrlich gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Senat teile vielmehr die anderslautenden rechtlichen Erwägungen der im Hinweisbeschluss zitierten Urteile der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz. Unabhängig davon sei der Tatverdacht weiterhin nicht ausgeräumt. Die Verzögerung des Verfahrens durch die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung halte der Senat unter Berücksichtigung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns nicht für gerechtfertigt.

Zwar ist zwischenzeitlich in der Strafsache Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden. Die erforderliche Hauptverhandlung hat aber noch nicht stattgefunden.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Indem sich das Oberlandesgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht der Rechtsauffassung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz, nach der es einer Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung ausnahmsweise dann nicht bedürfe, wenn gegen den Arbeitnehmer ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers erlassen worden sei, angeschlossen habe, aber gleichwohl § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO angewendet habe, habe es den nach der Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar verkürzt. Die Berufung des Beschwerdeführers habe durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung zur Entbehrlichkeit einer Anhörung vor einer Verdachtskündigung sei unhaltbar. Sie laufe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung zuwider. Im Übrigen sei die vom Ermittlungsrichter durchgeführte Prüfung des dringenden Tatverdachts ebenso wenig für das Zivilverfahren verbindlich wie eine strafgerichtliche Verurteilung das Gericht des Kündigungsschutzprozesses zu binden vermöge. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung wegen des Verdachts einer Straftet drohe, bei seiner Anhörung durch den Arbeitgeber Gesichtspunkte vortrage, die zu einer anderen Einschätzung Anlass gäben. Ferner komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Denn das Oberlandesgericht habe im Anschluss an das Landgericht sowie unter Berufung auf zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz eine den Arbeitgebern ohne weiteres zumutbare vorherige Anhörung des Beschwerdeführers für entbehrlich gehalten. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die die Arbeitgeber treffende Treuepflicht gesteigert gewesen sei, weil die Parteien die Stellung des Beschwerdeführers durch eine Vereinbarung derjenigen eines Beamten angenähert hätten. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu einem Zeitpunkt, zu dem das Strafverfahren noch nicht einmal in erster Instanz abgeschlossen sei, nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe nicht im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Eine bewusste Abweichung erfordere aber stets die Zulassung des Rechtsmittels.

2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben eine der beklagten Hafenbetriebs-Gesellschaften, das Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht Stellung genommen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, weil die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist.

1. Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt hat.

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>).

Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).

Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 <1932 f.>; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577 <1578 f.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 624/03 - , NJW 2007, S. 3118 <3119 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 1300/06 - , NJW 2008, S. 504 <505>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 <505>).

b) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BTDrucks 14/4722 S. 104; BGHZ 151, 221 <223>; - , NJW 2003, S. 65 <67 f.> sowie Beschluss vom - V ZR 291/02 - , NJW 2003, S. 1943 <1944>; Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 543 Rn. 5; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106). Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt dabei die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofs widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 543 Rn. 5a; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106).

bb) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Nach dem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf gestützt, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Verdachtskündigung angesichts der mit Haftbefehl vom angeordneten Untersuchungshaft, der eine Überprüfung des Haftgrundes vorauszugehen gehabt habe, nicht erforderlich gewesen sei. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bedürfe es zur Anordnung der Untersuchungshaft neben einem Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO eines dringenden Tatverdachts, welcher aufgrund richterlicher Entscheidung festzustellen sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem manifestierten Tatverdacht und bei Delikten zum Nachteil des Dienstherrn dieser von einer nochmaligen Anhörung des Dienstverpflichteten vor Ausspruch der Verdachtskündigung entbunden sei, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass unter derartigen Voraussetzungen veränderte Gesichtspunkte auftauchen könnten, die zu einer Revision der beabsichtigten Entscheidung des Dienstherrn Anlass geben könnten. Das Oberlandesgericht hat sich hier ausdrücklich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz (vgl. -, NZA-RR 1999, S. 640 f.; -, JURIS, Rn. 31) angeschlossen und generell den Standpunkt eingenommen, es sei nicht zu erwarten, dass ein Dienstverpflichteter, der im Strafverfahren eine Straftat zum Nachteil seines Dienstherrn bestreite, in der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugende Umstände vorbringe. Mit Blick auf den konkreten Fall hat es dann weiter ausgeführt, der Umstand, dass der dringende Tatverdacht bis heute nicht ausgeräumt worden sei, zeige, dass diese Vermutung im Streitfall berechtigt gewesen sei. In dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss selbst hat das Oberlandesgericht an dieser Würdigung festgehalten. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls sei eine vorherige Anhörung entbehrlich gewesen. Die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom (9 Ca 6631/05) rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Gericht teile vielmehr die diesem entgegenstehenden rechtlichen Erwägungen der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz.

Das Oberlandesgericht hat damit für die Frage, ob ausnahmsweise dann von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn ein Haftbefehl erlassen worden ist und der Beschuldigte im Strafverfahren die ihm zur Last gelegte Straftat zum Nachteil des Dienstherrn bestreitet, einen allgemeinen Rechts- und Erfahrungssatz aufgestellt und seine Entscheidung insoweit nicht maßgeblich auf Umstände des Einzelfalls gestützt. Da eine solche Sachverhaltskonstellation - in dieser Weise generalisierend aufgegriffen - keineswegs außergewöhnlich ist, kann sich die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen. Damit ist hier das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage über eine allgemeine Ausnahme von der Anhörungspflicht des Dienstherrn bei Erlass eines Haftbefehls betrifft die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB. Da es sich hierbei um Bundesrecht, also um revisibles Recht im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO handelt, ist die Rechtsfrage klärungsfähig.

Die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig. Denn sie ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. So haben sich bisher weder das Bundesarbeitsgericht noch der Bundesgerichtshof mit der vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltenen Rechtsfrage befasst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung nur für solche Fälle erwogen, in denen der Arbeitnehmer von vornherein nicht zu substantiierter Äußerung bereit gewesen ist (vgl. -, NZA 1994, S. 63 <66> sowie Urteil vom - 2 AZR 283/86 -, NZA 1987, S. 699 f.) oder einen seitens des Arbeitgebers benannten Anhörungstermin nicht wahrgenommen hat (vgl. -, JURIS, Rn. 45 ff.) und deshalb keine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung der Anhörungspflicht vorlag. Der für Rechtsfragen in Zusammenhang mit Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist mit Verdachtskündigungen bislang nur am Rande befasst gewesen (vgl. -, WM 1984, S. 1187 sowie Urteil vom - II ZR 278/95 -, NJW 1997, S. 2055 <2056>) und hat sich zu der hier aufgeworfenen Frage noch nicht geäußert. Zwar haben die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz im Sinne des Oberlandesgerichts entschieden (vgl. -, NZA-RR 1999, S. 640 f.; -, JURIS, Rn. 31). Jedoch sind dem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom - 9 Ca 6631/05) und auch Stimmen in der Literatur (vgl. Dörner, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, § 626 BGB Rn. 353a) entgegengetreten.

cc) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint.

Sein Standpunkt beruht nicht auf einer von dem oben erörterten Verständnis des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO abweichenden, verfassungsrechtlich womöglich unbedenklichen Auslegung. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in dem Hinweisbeschluss überhaupt keine § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betreffenden Erwägungen angestellt, sondern lediglich die Gründe für die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung ausgeführt sowie die Ablehnung der Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO begründet. Ferner hat es dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist gesetzt. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses selbst findet sich hinsichtlich des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lediglich die Feststellung, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, und der hier nicht weiterführende Verweis auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses.

Demgegenüber hätte das Oberlandesgericht auf der Grundlage des dargelegten, einhelligen Verständnisses des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unter Berücksichtigung der von ihm entscheidungstragend zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine Entscheidung durch Beschluss nicht in Betracht kam, sondern durch Urteil und unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte entschieden werden müssen.

2. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf die oben erörterte Rechtsauffassung gestützt hat. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber weder entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass eine Anhörung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls entbehrlich sei und es deshalb auf die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit einer Anhörung nach Erlass eines Haftbefehls nicht ankomme, noch darauf, dass eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe.

3. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegen auch die weiteren Annahmevoraussetzungen vor. Insbesondere kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <26>).

So steht nicht fest, dass das Oberlandesgericht nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache die Berufung des Beschwerdeführers erneut durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen würde. Denkbar ist einerseits, dass das Oberlandesgericht an seiner Auffassung festhält und durch Urteil entscheidet, so dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Revision eröffnet ist. Denkbar ist andererseits aber auch, dass das Oberlandesgericht an dem von ihm zugrunde gelegten allgemeinen Rechtssatz nicht festhält. Je nach materiell-rechtlichem Standpunkt bedürfte es dann möglicherweise der näheren fachgerichtlichen Würdigung, ob das Schreiben vom als Anhörungsschreiben gewertet werden kann, obwohl der gegen den Beschwerdeführer geäußerte Verdacht nicht explizit konkretisiert ist. Nicht auszuschließen ist etwa auch, dass das Oberlandesgericht aufgrund dieses Schreibens und wegen des Schweigens des Beschwerdeführers während der Stellungnahmefrist - im Ergebnis wie bisher - eine Ausnahme von der Anhörungspflicht bejaht oder eine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht verneint.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93d BVerfGG.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 572 Nr. 9
QAAAD-00094