BGH Beschluss v. - VI ZR 297/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 182; VVG § 110

Instanzenzug: LG Fulda, 4 O 367/03 vom OLG Frankfurt in Kassel, 14 U 200/05 vom

Tenor

Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.200 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf 11.200 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.), sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Fundstelle(n):
WAAAC-97141

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein