Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Steuerberaterprüfung
Befangenheit eines Prüfers
Verböserungsverbot und abweichende Punktevergabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens
Keine bindende Wirkung des Punkteschemas
Beweisvorsorgepflicht der Prüfungskommission
Leitsatz
1. Prüfungsspezifische Bewertungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar,
ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt,
allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich an sachfremden Erwägungen orientiert hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit
verbietet darüber hinaus die isolierte Betrachtung von Prüfungsnoten; prüfungsspezifische Bewertungen sind im Gesamtkontext
des Prüfungsverfahrens zu treffen.
2. Führen die Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren
nicht zu einer Änderung seines Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche)
Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen.
3. Die Befangenheit eines Prüfers ist nicht bereits deshalb zu besorgen, weil er – neben verschiedenen weiteren Berufsangehörigen
– in der Wohnsitzgemeinde des Prüflings als selbständiger Steuerberater niedergelassen ist.
4. Die Prüfer sind durch das Verböserungsverbot nicht gehindert, bei der Bewertung einer Klausur bereits zuerkannte Punkte
im Rahmen des Überdenkungsverfahrens wieder abzuerkennen, solange sich dadurch die für die jeweilige Aufsichtsarbeit vergebene
Note nicht verschlechtert.
5. Abweichende Punktevergaben durch Zuschläge und Abschläge im Rahmen der umfassenden Bewertung einer Klausur im Überdenkungsverfahren
sind Ausdruck des intensiven Befassens mit den schriftlichen Leistungen des Prüflings und kein Indiz für gewichtige prüfungsrelevante
Fehler der Prüfer.
6. Das Punkteschema ist keine geeignete Grundlage zur Erzwingung der Vergabe einzelner Punkte.
7. Die Prüfungskommission ist nicht verpflichtet, schriftliche Notizen, die der Prüfling insbesondere im Rahmen der Vorbereitung
des Kurzvortrags gefertigt hat, aus Gründen der Beweisvorsorge zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 51 Nr. 1 FAAAC-96127
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