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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 460/05 EFG 2009 S. 51 Nr. 1

Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 3 Abs. 1StBerG § 164a Abs. 1 StBerGDV § 29 Abs. 1 StBerGDV § 24 Abs. 3 AO§ 83 AO § 84

Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Steuerberaterprüfung

Befangenheit eines Prüfers

Verböserungsverbot und abweichende Punktevergabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens

Keine bindende Wirkung des Punkteschemas

Beweisvorsorgepflicht der Prüfungskommission

Leitsatz

1. Prüfungsspezifische Bewertungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich an sachfremden Erwägungen orientiert hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet darüber hinaus die isolierte Betrachtung von Prüfungsnoten; prüfungsspezifische Bewertungen sind im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens zu treffen.

2. Führen die Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zu einer Änderung seines Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen.

3. Die Befangenheit eines Prüfers ist nicht bereits deshalb zu besorgen, weil er – neben verschiedenen weiteren Berufsangehörigen – in der Wohnsitzgemeinde des Prüflings als selbständiger Steuerberater niedergelassen ist.

4. Die Prüfer sind durch das Verböserungsverbot nicht gehindert, bei der Bewertung einer Klausur bereits zuerkannte Punkte im Rahmen des Überdenkungsverfahrens wieder abzuerkennen, solange sich dadurch die für die jeweilige Aufsichtsarbeit vergebene Note nicht verschlechtert.

5. Abweichende Punktevergaben durch Zuschläge und Abschläge im Rahmen der umfassenden Bewertung einer Klausur im Überdenkungsverfahren sind Ausdruck des intensiven Befassens mit den schriftlichen Leistungen des Prüflings und kein Indiz für gewichtige prüfungsrelevante Fehler der Prüfer.

6. Das Punkteschema ist keine geeignete Grundlage zur Erzwingung der Vergabe einzelner Punkte.

7. Die Prüfungskommission ist nicht verpflichtet, schriftliche Notizen, die der Prüfling insbesondere im Rahmen der Vorbereitung des Kurzvortrags gefertigt hat, aus Gründen der Beweisvorsorge zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 51 Nr. 1
FAAAC-96127

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