Keine Rückgängigmachung einer Betriebsveräußerung nach deren Vollzug
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung kann als tatsächlicher Vorgang nicht rückwirkend beseitigt werden; das gilt auch
dann, wenn der Vertrag lediglich pro forma geschlossen worden sein sollte, um den „schädlichen Auswirkungen der öffentlichkeitswirksamem
Verurteilung des Klägers” (mehrjährige Freiheitsstrafe) zu begegnen.
2. Überträgt ein sich in Haft befindlicher Fuhrunternehmer in einem eindeutigen, keine Rückfalloptionen enthaltenden Vertrag
sein Unternehmen im Ganzen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages an seine Ehefrau, die das Unternehmen faktisch fortführt
(Firmierung unter ihrem Namen, Erklärung eines Veräußerungsgewinns nach der späteren Liquidation des Unternehmens), steht
der Annahme der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entgegen, dass sich der Unternehmer fünf Jahre
später im Rahmen der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung während des Klageverfahrens auf eine Rückabwicklung des gesamten
Vertrages bzw. dessen Nichtvollzug u.a. wegen der Rückübertragung des Betriebsgrundstücks beruft.
3. Die Rückübertragung des in das wirtschaftliche Eigentum der Ehefrau übergegangenen Grundstücks an den Fuhrunternehmer führt
nicht zur Rückabwicklung der Unternehmensveräußerung, sondern kann als ersatzweise Begleichung der gegenüber der Ehefrau bestehenden
Forderung aus dem Übergabevertrag anzusehen sein.
Fundstelle(n): SAAAC-95706
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