Anwendung der Rückwirkungsfiktion nur bei Erfüllung eines Tatbestands des UmwStG
Leitsatz
1. Zu einem Klageverfahren der übertragenden Gesellschaft ist die aufnehmende Gesellschaft nicht beizuladen, wenn zu entscheiden
ist, ob die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft als Abspaltung zu Buchwerten anzusehen ist.
2. Die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. ist zulässig, wenn Gegenstand
des Rechtsstreits die Behandlung einer Abspaltung als Ausschüttung und somit auch die nicht von der Reichweite des Körperschaftsteuerbescheids
als Grundlagenbescheid erfasste Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals ist.
3. Der Begriff des Teilbetriebs im Sinn des EStG ist nicht zwingend identisch mit demjenigen im Sinne des § 15 UmwStG.
4. Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung für §§ 16, 34 EStG fest, dass dann keine Teilbetriebsveräußerung im Sinn von
§§ 16, 34 EStG stattfindet, wenn auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten (Teil-) Betriebs in dem Restbetrieb
zurückbehalten wird. Der Steuerpflichtige hat vielmehr alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber zu
veräußern und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen
Vorgang aufzudecken.
5. Eine Teilbetriebsübertragung und Abspaltung zu Buchwerten im Sinn von § 15 UmwStG ist dagegen nicht deshalb zu verneinen,
weil der aufnehmenden Gesellschaft zwar sämtliche Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebs übertragen werden, die übertragende
Gesellschaft jedoch das Eigentum am Betriebsgrundstück zurückbehält und der aufnehmenden Gesellschaft dieses Grundstück lediglich
vermietet.
6. Die Regelung des § 2 UmwStG über die steuerrechtliche Rückwirkung ist im Fall des Nichteingreifens der Voraussetzungen
der steuerneutralen Abspaltung nach § 15 UmwStG nicht anzuwenden mit der Folge, dass eine dann anzunehmende Gewinnausschüttung
nicht im Zeitpunkt des vorgesehenen Abspaltungsstichtags, sondern erst bei ihrem tatsächlichen Abfluss steuerlich zu erfassen
wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 860 Nr. 24 EFG 2009 S. 65 Nr. 1 EStB 2009 S. 141 Nr. 4 KÖSDI 2009 S. 16353 Nr. 2 QAAAC-94979
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