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BFH Urteil v. - VII R 101/77

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte am 10. Mai 1971 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) die Abfertigung von hundert Sack Rohkaffee zum freien Verkehr. Sie begehrte dabei, den Kaffee als sogenannte AASM-Ware zollfrei zu belassen, weil es sich um Kaffee handle, der aus Guinea stamme. Das HZA fertigte die Ware am selben Tag zum freien Verkehr ab und erhob keine Zölle, weil es glaubte, daß es sich um eine der sogenannten AASM-Ware gleichzustellende Ware handle und deshalb nach einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) die Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt seien.

Fundstelle(n):
VAAAC-94785

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