Gewerbesteuer; Stellung des § 33 Abs. 2 GewStG im System der Zerlegung
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, ob die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG
allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen ist
oder
die Anwendung des § 33 Abs. 2 GewStG voraussetzt, dass zusätzlich der Tatbestand des § 33 Abs. 1 GewStG („Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis …”) oder des § 30 GewStG („Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, …”) erfüllt ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung hat die Regelung des § 33 Abs. 2 GewStG eine Befriedungsfunktion und ist allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen. Sie ist ein Fall der „Zerlegung in besonderen Fällen” i.S.d. § 33 GewStG. Somit kommt der Einigung „unbedingte” Bindungswirkung für das Finanzamt in allen Zerlegungsfällen zu.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - G 1450.1.1-1 St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
StBW 2008 S. 10 Nr. 23
TAAAC-94589