Möglichkeit zur erfolgswirksamen Verbuchung einer vom Betriebsunternehmen erteilten Pensionszusage als Forderung im Besitzunternehmen
Leitsatz
Im Falle einer Betriebsaufspaltung sind bei dem Betriebsunternehmen als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnende Zuführungen
zu einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten unverfallbaren Pensionszusage erfolgswirksam als Forderungen des bilanzierenden
Besitzunternehmens zu erfassen.
Der Aktivierung der unverfallbaren Pensionsanwartschaft steht die alleine im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigende aufschiebende
Bedingtheit des Anspruchs nicht entgegen.
Auch der fehlende Zufluss der Pension ist aufgrund des Realisationsprinzips und der Nichtanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschrift
des § 17 BetrAVG bei einem GmbH- Alleingesellschafter unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2342 Nr. 43 BB 2009 S. 543 Nr. 11 EFG 2008 S. 1884 Nr. 23 KAAAC-93649
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