Gewerbliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter
Leitsatz
1) Ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer erzielt mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte. Er erzielt
weder freiberufliche Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, noch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG.
2) Einkünfte eines Insolvenzverwalters, der mehr als einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt, beruhen zudem nicht auf
der eigenen Arbeitskraft i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die entschärften Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
gelten nicht für Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
3) Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist auch dann keine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie weniger
als 50% der Gesamttätigkeit ausmacht.
4) Auch der vorläufige Insolvenzverwalter erzielt keine freiberuflichen Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 341 Nr. 6 EFG 2008 S. 1876 Nr. 23 EStB 2009 S. 140 Nr. 4 KÖSDI 2009 S. 16320 Nr. 1 IAAAC-92990
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