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KSR Nr. 10 vom Seite 8

Widerstreitende Steuerfestsetzung

Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Rahmen einer Verbescheidung nach § 174 Abs. 4 AO

Dr. Christoph Keller

§ 127 AO ist auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es jedoch aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen.

Ausgangspunkt

Bereits die oben wiedergegebenen Leitsätze des BFH lassen erahnen, dass die zu beurteilende Rechtsfrage von großer Komplexität war. Streitig war, ob der mit Einspruch und Klage angefochtene Änderungsbescheid rechtmäßig werden konnte, weil nachträglich die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO eintraten. Es mag lohnen, zum besseren Verständnis der Entscheidung den Blick zunächst auf die Vorschriften zu richten. Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Die Regelung bezwec...